Satzung der DSW e.V.:


§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Die Vereinigung führt den Namen

DEUTSCH-SCHWEIZERISCHE
WIRTSCHAFTSVEREINIGUNG
zu Düsseldorf e. V.

Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen, im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, Zweck, die wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland, sowie den Erfahrungsaustausch, sowohl der Mitglieder der Vereinigung untereinander, als auch mit anderen Vereinigungen gleicher Zielsetzung, zu fördern.

Damit wird angestrebt, daß die Vereinigung durch ihr Tätigwerden im wirtschaftlichen Bereich das Gemeinsame beider Völker sichtbar macht, die internationale Gesinnung und den Völkerverständigungsgedanken fördert und die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur sicherstellt.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

- die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und anderer Vorhaben, die dem Zweck der Vereinigung Rechnung tragen,

- Förderung von Kunstausstellungen

und

- das Bestreben, Personen zusammenzuführen, die einen Erfahrungsaustausch suchen

und

- die Kontakte zu den Medien in beiden Ländern und den Vereinigungen der Wirtschaft zu pflegen, um sicherzustellen, daß ein möglichst großer Personenkreis die Erkenntnisse der Vereinigung vermittelt bekommt.

Die Vereinigung erstrebt keinen Gewinn und ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht jeder natürlichen und juristischen Person offen, die in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar oder mittelbar den Zweck der Vereinigung unterstützt und die der Vorsitzer, nach Antrag des Vorstandes, zum Eintritt eingeladen hat. Die Aufnahme geschieht durch den Vorsitzer.

§4 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag; die Höhe des Jahresbeitrages, der für natürliche und juristische Personen unterschiedlich bemessen wird, wird vom Vorstand festgelegt.

§5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

- durch Tod.

- durch freiwilligen Austritt, welcher dem Verein, unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten, zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden kann. Die Erklärung ist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu richten.

- durch Ausschluß. Dieser erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Vor der Entscheidung über die Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.

§6 Organe

Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand

b) Die Mitgliederversammlung

§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 6, höchstens 9 Personen.

Die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes sollen die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen. Der schweizerische Generalkonsul in Düsseldorf soll dem Vorstand angehören.

Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.

Den Vorsitzenden stellt für die jeweilige Wahlperiode abwechselnd ein schweizerisches und ein deutsches Vereinsmitglied.

Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung ist die Mitwirkung von jeweils zwei Mitgliedern des Vorstandes erforderlich und ausreichend.


Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der bei der Beschlußfassung abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, der die Sitzung leitet, den Ausschlag. Die Stellvertretung des Vorsitzenden steht dem jeweils an Lebensalter ältesten anwesenden Stellvertreter zu. Im übrigen regelt der Vorstand seine Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung selbst.

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Mitgliederversammlung gewählt, die über die Entlastung für das 3. Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt ist, nicht mitgerechnet.

Ist der Vorstand unter die bestimmte Mindestzahl gesunken, so soll mindestens nach 3 Monaten eine Ersatzwahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied vorgenommen werden. Die Amtszeit des Ersatzmitgliedes dauert bis zur Beendigung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung; diese wählt das neue Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§8 Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft alljährlich im ersten Halbjahr eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ein.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzer oder seinen Stellvertretern geleitet. Ist weder der Vorsitzer noch einer seiner Stellvertreter anwesend, so wird die Versammlung von dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet.

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über

a) den Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) die Entlassung des Vorstandes,
c) den Haushaltsvoranschlag für das laufende Geschäftsjahr,
d) die Wahl der Kassenprüfer,
e) die Wahl von Mitgliedern des Vorstandes nach Ablauf der Wahlzeit oder bei Ersatzwahl,
f) Satzungsänderungen,
g) die Auflösung des Vereins.

Anträge, die auf die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung kommen sollen, müssen, so weit sie nicht vom Vorstand gestellt werden, mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und von mindestens 10 Mitgliedern unterzeichnet sein. Alle Anträge sind als Ergänzung der Tagesordnung vorher den Mitgliedern bekannt zu machen. Kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht innerhalb einer Woche seit Eingang des schriftlichen Antrages nach, so sind die antragstellenden Mitglieder selbst zur Einberufung der Mitgliederversammlung berechtigt.

Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen; bei der Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand die Einladungsfrist auf eine Woche verkürzen. Bei der Frist für die Einberufung einer ordentlichen oder außerordent­lichen Mitgliederversammlung werden der Tag der Bekanntmachung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Für den Fall, daß die Mitgliederversamm­lung nicht beschlußfähig ist, kann im unmittelbaren Anschluß hieran eine zweite Versammlung stattfinden, wenn mit der Einberufung der beschlußunfähigen Versammlung auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden ist.

Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in der Satzung oder gesetzlich nicht anders vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel muß erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


§9 Jahresabschluß

Der Jahresabschluß des Vereins ist binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.

§10 Änderung der Satzung und Auflösung der Vereinigung

Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der bei der Beschlußfassung abgegebenen Stimmen.

Sind in der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, nicht mindestens dreiviertel aller Mitglieder anwesend, so kann frühestens zu einem einen Monat späteren Zeitpunkt eine neue Mitgliederversammlung, die über den gleichen Zweck beschließen soll, einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.

Das Vereinsvermögen fällt bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes dem Roten Kreuz zu.

Düsseldorf, den 7. Dezember 1976 und 18. April 1988